Weisung der BA zur außerbetrieblichen Berufsausbildung (BaE)

Mit dem „Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung“ (Weiterbildungsgesetz) wird im Kontext der „Ausbildungsgarantie“ die Außerbetriebliche Berufsausbildung (BaE) ab 1. August 2024 als Rechtsanspruch ausgestaltet.

Zum 1. August 2024 wird mit dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung (Weiterbildungsgesetz) die außerbetriebliche Berufsausbildung (BaE) nach § 76 SGB III modifiziert.

Mit der gesetzlichen Anpassung wird die BaE im Kontext der Ausbildungsgarantie für "Marktbenachteiligte" geöffnet.

Förderrechtlich erweitert sich der Kreis der förderberechtigten jungen Menschen. Dieser schließt künftig junge Menschen mit ein, die hinreichende Bewerbungsbemühungen nachgewiesen haben, die Angebote der Berufsberatung wahrgenommen haben, bei denen, ungeachtet der Vermittlungsbemühungen der Agenturen für Arbeit (AA), die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nicht zu erwarten ist und die in einer Region wohnen, in der die AA eine erhebliche Unterversorgung an Ausbildungsplätzen festgestellt haben.

Eine erhebliche Unterversorgung einer Region liegt aber nur dann vor, wenn auf 100 gemeldete betriebliche Berufsausbildungsstellen mehr als 110 gemeldete Bewerberinnen und Bewerber kommen. Dies trifft für den Kreis Wesel derzeit nicht zu.

Ein begründetes Abweichen vom Indikator der Bewerber-Stellen-Relation und die Berücksichtigung weiterer Indikatoren ist möglich. Die Letztförderentscheidung trifft die lokale Arbeitsagentur beziehungsweise das Jobcenter. Die örtlichen Sozialpartner und Jobcenter sollen aktiv in die Feststellung, ob in den betroffenen Regionen eine erhebliche Unterversorgung an Ausbildungsplätzen besteht, einbezogen werden.

Ziel ist eine ganzheitliche Betrachtung der Situation am lokalen Ausbildungsmarkt.

Weitere Informationen: https://www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-202308004_ba045165.pdf

 

Quelle: BA

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